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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines: Die angeführten Geschäftsbedingungen gelten für einen integrierten Bestandteil des Rechtsgeschäftes. Die Lieferfirma ist berechtigt die Zuhaltung des Vertrags und die Lieferung bestellter Ware schriftlich abzulehnen, innerhalb von 2 Monaten ab Eingang des Auftrags, was für beide Vertragsteile die kostenlose Vertragsaufhebung zu Folge hat. Mündliche Vereinbarungen, Änderungen der Geschäftsbedingungen sowie mündliche Montageanweisungen sind nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen von der Lieferfirma verbindlich.

2. Preis: Die Preise sind freibleibend und unverbindlich. In Rechnung gestellt werden jeweils die am Tage der Lieferung geltenden Notierungen.

3. Zahlung und Aufrechnungsverbot: Gerät der Auftraggeber in Verzug, so werden 12% Zinsen p. a. verrechnet. Zahlungen dürfen nur direkt an die Lieferfirma erfolgen. Bei Gewährung von Teilzahlungen gilt Terminsverlust als vereinbart und ist der gesamte restliche Betrag der Lieferfirma sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Teilzahlungsrate länger als 14 Tage in Verzug gerät. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln oder wegen sonstiger Gegenansprüche (auch aus dem Titel des Schadenersatzes, etc.) zurückzubehalten. Der vereinbarte Lieferpreis ist ohne Bedachtnahme auf allfällige Gegenforderungen des Auftraggebers vollständig zu bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gleich welcher Art, gegen die Forderungen der Lieferfirma aufzurechnen (Kompensationsverbot).

4. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Auftraggebers Eigentum der Lieferfirma. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Pfändung – ist der Auftraggeber verpflichtet dies unverzüglich der Lieferfirma zu melden, damit diese vom Eigentumsrecht Gebrauch machen kann.

5. Lieferung und Lieferzeit: Falls während der Lieferung Ereignisse auftreten die es dem Auftraggeber unmöglich machen den vereinbarten Bedingungen nachzukommen oder eine unzumutbare Erhöhung der Erstehungskosten auftritt und der Besteller dem neuen Preis oder den geänderten Bestimmung nicht zustimmt, steht es der Lieferfirma frei von der Lieferung zurückzutreten. Bei Rücktritt ist der Auftraggeber verpflichtet, die in Fertigung befindliche oder die schon fertiggestellte Ware zu den geltenden Preisen abzunehmen. Schadensersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferzeitüberschreitung sind ausgeschlossen. Wird bei der Auftragserteilung eine Pönale vereinbart, wird diese nur dann gewährt, wenn der Lieferverzug nicht durch Zulieferfirmen oder andere nicht von der Lieferfirma beeinflussbare Umstände entstanden ist. Eine Pönalevereinbarung bedarf zur Rechtswirksamkeit einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Lieferfirma. Sobald die Ware des Bestellers das Lager verlässt, ist die Abnahme abgeschlossen. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers. Die exakte Lieferzeit bestimmt die Lieferfirma. Die Lieferfirma ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Lieferscheine die vom Käufer nicht unterschrieben werden, auf Grund einem Mangel am Produkt, an der Lieferung oder an der Montage, gelten automatisch als angenommen. Rücksendungen von nicht benötigten Teilen erfolgen unter Abzug einer Manipulationsgebühr von generell 30%. Es werden nur Waren in sauberem und unbeschädigtem Zustand zurückgenommen. Zwischen Lieferung und Retournierung der Waren dürfen nicht mehr als 2 Monate liegen. Die Kosten für die Rücksendung bzw. Rücktransport übernimmt der Käufer. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

6. Versand: Die Lieferfirma entscheidet die Wahl von Transportmittel und Transportweg. Die Lieferung erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für die Abladung hat der Auftraggeber zu sorgen (bei Lieferungen durch Speditionen ist ein Stapler bzw. Frontlader notwendig). Auch bei Zustellung „frei Haus“ versteht sich die Lieferung ohne Abladen. Sind erschwerte Umstände für die Zustellung gegeben (enge Kehren, schmale Straße, Schneefahrbahn, usw.), hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Ware kostenlos woanders abgeladen wird.

7. Verpackung: Für Rückgabe hat der Auftraggeber zu sorgen, auch die Verpackungsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Beanstandungen, Mängelrügen: Reklamationen über Lieferung und Montagearbeiten haben innerhalb von 8 Tagen (nach Erhalt der Ware bzw. Leistung) schriftlich an die Lieferfirma zu erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge und/oder Reklamation nicht innerhalb der Frist, so gilt die Lieferung als mangelfrei und stehen dem Besteller mit Eintritt dieser Genehmigungsfiktion keine Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund zu.

9. Annullierungen: Der Auftraggeber ist an den Vertrag gebunden. Stimmt die Lieferfirma einem Storno des Vertrages durch den Auftraggeber zu, so hat dieser 25 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu entrichten.

10. Gewährleistung: Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, verliert der Auftraggeber jeden Gewährleistungsanspruch.
Natürlicher Verschleiß, Defekt durch falsche bzw. unsachgemäße Behandlung oder sonstige äußere oder gewaltsame Einflüsse fallen nicht in die Gewährleistung der Lieferfirma.
Die Lieferfirma haftet für diejenigen Teile der Ware, die von Unterlieferanten bezogen werden, nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Gewährleistungsarbeiten bewirken keine Verlängerung der Gewährleistung, die Gewährleistungsfrist beginnt nicht neu zu laufen. Fahr- und Wegkosten für Material- und/oder Monteurentsendungen sind auch im Fall von Gewährleistungsarbeiten vom Auftraggeber gesondert zu bezahlen.

11. Montage: Montagepauschale oder kostenlose Montage bezieht sich nur auf die reine Montagearbeit der mechanischen Anlage, wobei der Auftraggeber dem Monteur der Lieferfirma 1 bis 2 fachkundige Hilfskräfte auf eigene Kosten beizustellen hat. Alle Vorarbeiten, sind, soweit dies erforderlich ist, vom Auftraggeber (bauseits) vor Beginn der Montage ordnungsgemäß und vollständig zu erledigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferfirma von der Fertigstellung dieser Vorarbeiten zu informieren. Weiters hat der Auftraggeber Strom, Wasser und Gerüstmaterial beizustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bodenbeschaffenheit, die Fundamente oder andere tragende Elemente, die für eine ordentliche Montage notwendig sind, mangelfrei und den Erfordernissen der Montage entsprechend ausgeführt sind und den statischen und baulichen Erfordernisse entsprechen. Andernfalls ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, wenn es aufgrund mangelhafter Vorarbeiten zu einem Lieferverzug der Lieferfirma kommt oder wenn die Lieferung und Montage nicht ordnungsgemäß hergestellt, bzw. abgeschlossen werden kann und sind Ersatzansprüche des Auftraggebers gleich welcher Art ausgeschlossen. Den Monteuren der Lieferfirma sind angemessene Unterkunft und Verpflegung bereitzustellen. Alle zusätzlichen Aufträge, die nicht in der Bestellung angeführt sind, sowie alle zusätzlich erforderlichen Material- und Zeitaufwendungen sind vom Auftraggeber zu den üblichen Preisen zusätzlich zu bezahlen. Sind bei Montage, Reparatur oder Gewährleistung Nach- und/oder Schweißarbeiten auf verzinkten Teilen notwendig und werden diese mit Kaltzink von der Lieferfirma behandelt, so stehen dem Auftraggeber diesbezüglich keine wie auch immer gearteten Ansprüche aus Qualitätsminderung zu.

12. Haftung: Für Schäden, die infolge mangelhafter Lieferung oder Arbeit der Lieferfirma  entstehen, haftet die Lieferfirma nur insoweit, den für sie einzustehenden Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung der Lieferfirma für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche für Betriebsunterbrechungen, reine Vermögensschäden, Eigenaufwendungen des Auftraggebers, Frostschäden,  Überbeanspruchung des Materials und Folgeschäden jeder Art. Sollte dieser Haftungsausschluss unwirksam sein, so gilt die Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch für diese Fälle als vereinbart.

13. Pläne und Unterlagen: Ist die Vertragserfüllung mit der Erstellung von Bau- und Einreichplänen durch die Lieferfirma verbunden, dann gelten die Pläne vom Auftraggeber als für in Ordnung befunden und genehmigt, falls er nicht innerhalb von einer Woche nach Übermittlung eine Richtigstellung  begehrt. Sollten nach der Genehmigung Änderungen notwendig werden, dann ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten der Lieferfirma zu vergüten. Bei größerem Planungsaufwand (über 2 Std.) werden Planungskosten in Rechnung gestellt. Alle technischen und kaufmännischen Unterlagen bleiben stets geistiges Eigentum der Lieferfirma unter Schutz gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und
Wettbewerb.

14. Erfüllungsort und Gerichtstand: Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Sattledt. Im Falle einer Unstimmigkeit auf diesen Vertrag basierend, gilt für beide Seiten die örtliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichtsstandes Wels.